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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

UWG und Verbraucherschutz: wer ist Verbraucher?
Nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist Verbraucher, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Daraus folgt, dass eine juristische Person, also zum Beispiel eine GmbH, eine Stiftung oder ein eingetragener Verein nie Verbraucher im Sinne des Gesetzes sein kann.
Ein selbständiger Gewerbetreibender oder ein Freiberufler ist dann Verbraucher, wenn das Geschäft ausschließlich privaten Zwecken dient. Kauft er beim Bäcker beispielsweise die Sonntagsbrötchen für die Familie, ist er Verbraucher. Kauft er ein Auto, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug privat oder geschäftlich genutzt werden soll. Für die Abgrenzung, ob jemand im privaten oder im unternehmerischen Berich tätig wird, kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden an.
Entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene nach außen im Rechtsverkehr auftritt und wie der Geschäftspartner dieses Auftreten verstehen durfte. Einem gewerblichen Autohändler, der an einen Privatmann einen PKW veräußern will, hilft es also nicht weiter, wenn er das Rechtsgeschäft seinerseits lediglich als Privatmann abschließen will. Für das Rechtsgeschäft zwischen Autohändler (Unternehmer) und Privatmann (Verbraucher) gelten vielmehr sämtliche verbraucherschützende Vorschriften.
Auch Existenzgründer sind - nach insoweit bestrittener Auffassung - bis zur Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeite Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Lässt sich der Verbraucher bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes von einem Dritten vertreten, dann gilt für ihn weiterhin das Verbrauchrrecht, selbst wenn der Vertreter selber ein Unternehmer ist. (Quelle: www.verbraucherrecht-ratgeber.de)

Sind Werbeanrufe bei Unternehmen und Freiberuflern verboten?
Es existieren nunmehr unterschiedliche Auffassungen gleicher Gerichtshöfe! Eine eindeutige Aussage für telefonische Werbemaßnahmen ist bis heute im Einzelfall zu klären. Drei Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Case 1: 25.10.2006 - Kaltanrufe bei Business-Kunden sind möglicherweise künftig nicht mehr wettbewerbswidrig. Zumindest interpretiert der Wettbewerbsexperte Dr. Stephan Pauly so das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes über Anrufe von Headhuntern am Arbeitsplatz.
Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) über Anrufe von Headhuntern am Arbeitsplatz hat möglicherweise auch positive Auswirkungen auf das Telefonmarketing im B-to-B-Bereich. Dieser Ansicht ist nach einem Bericht des Brancheninformationsdienstes "Der Versandhausberater" der Wettbewerbsexperte Dr. Stephan Pauly. Seiner Auffassung nach "können infolge dieses Urteils Anrufe bei gewerbetreibenden nicht wettbewerbswidrig sein, wenn erstmalig Produkte vorgestellt werden, für die es konkrete Anhaltspunkte eines Interesses beim Angerufenen gibt." Der BGH habe mit seinem Headhunter-Urteil (Az.: I ZR 73/02) die Interessen von Wettbewerbern und Werbetreibenden als ebenfalls schutzwürdig berücksichtigt, indem er ein vollständiges Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz als nicht gerechtfertigt abgelehnt habe.
Bei der BGH-Entscheidung ging es darum, ob Headhunter einen ersten telefonischen Kontakt mit einem Arbeitnehmer an dessen Arbeitsplatz herstellen dürfen. Das Gericht definierte solche Anrufe als wettbewerbsrechtlich zulässig, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig auf sein Interesse an einer neuen Stelle angesprochen und diese kurz beschrieben wird. Ein eventuell weiteres Gespräch müsse dann aber außerhalb des Unternehmens stattfinden.

Case 2: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.
Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.
Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich  anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte  dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten. Urteil vom 16. November 2006  I ZR 191/03 (Quelle: http://verbraucherrecht.blogg.de)

Case 3: BGH-Urteile positiv für Telemarketing – Geschäftstelefone keine Tabuzone für Werbewirtschaft
Telefonmarketing gewinnt im Marketing-Mix immer mehr an Bedeutung. Ganz besonders vor dem Hintergrund rückläufiger Mailing-, Anzeigen- und Beilagenergebnisse. Doch manchem Angerufenen sind Telefonmarketinganrufe ein Dorn im Auge. Kein Wunder also, dass immer öfter die Gerichte bemüht werden. Doch die entscheiden nicht immer gegen die Anrufer – wie das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs http://www.bundesgerichtshof.de zeigt:
„Mit diesem Urteil festigt sich die beim BGH auch in zwei früheren Urteilen gezeigte Tendenz, die Werbetreibenden nicht von vornhinein als den Bösen hinzustellen. Formaler ausgedrückt: Die BGH-Richter berücksichtigen die Interessen der Werbewirtschaft in stärkerem Maße als bisher”, sagt Günter Stein, Chefredakteur des Bonner Branchendienstes Marketingleitung aktuell http://www.marketing-trendinformationen.de. Schon in seinem Urteil vom 07.04.2005 (Az. I ZR 140/02) haben die BGH-Richter entschieden, dass eine gezielte Direktansprache von Passanten nicht mehr ohne weiteres als wettbewerbswidrig eingestuft werden kann. Dann nämlich, wenn für den angesprochenen Verbraucher der Werbezweck einer Direktansprache eindeutig erkennbar ist. In diesem Fall, so die Richter weiter, kann der Verbraucher sich dem Werbegespräch ohne große Mühe durch Nichtbeachtung des Werbenden oder durch eine kurze abweisende Bemerkung entziehen. Wird das Nein akzeptiert, geht die direkte Passantenansprache nach Auffassung der Richter in Ordnung. Schließlich erlauben es die „modernen” Umgangsformen dem Verbraucher, sich einem Werbegespräch ohne große Mühe entziehen.
Die Tendenz dieses Urteils spiegelt sich auch in den zwei weiteren BGH-Urteilen wider, bei denen es um die telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz geht. In dem einen Fall handelt es sich um den Anruf eines Headhunters und in dem anderen Fall um den Anruf eines Telefonbuchanbieters mit dem Ziel, Anzeigeneinträge telefonisch anzubieten und zu verkaufen. Beim Headhunter-Urteil hält der BGH die telefonische Direktansprache eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz grundsätzlich für zu lässig (Az. I ZR 73/02). Nach Auffassung des BGH muss bei solchen Anrufen nämlich auch das Interesse des abwerbenden Unternehmens an einer telefonischen Kontaktaufnahme als schutzwürdig angesehen werden. Und deshalb steht einem ersten telefonischen Kontakt nichts im Wege – solange sich die Kontaktaufnahme auf das Notwendige beschränkt. Wettbewerbswidrig ist es aber, das Telefongespräch fortzusetzen, obwohl der Angerufene zu erkennen gibt, dass er an dem Angebot kein Interesse hat oder das Gespräch nicht zu diesem speziellen Zeitpunkt führen will. „Für die berufliche Entwicklung von Menschen in Führungspositionen ist es eminent wichtig, Anschluss an aktuelle Arbeitsplatzentwicklungen zu haben. Für seriöse Personalberatungen ist der direkte und persönliche Kontakt die Grundvoraussetzung für das Finden potentieller Kandidaten. Der Personalberater unterstützt die Menschen dabei, den ihnen zustehenden Marktwert zu erreichen. Das BGH-Urteil bestätigt uns in unserem Vorgehen. Wir sind froh, auch in Zukunft für unsere Kunden tätig sein zu können. Das Urteil entspricht hier originär meiner Auffassung von echter Marktwirtschaft. Über eine andere Entscheidung von Seiten des Gerichtes wäre ich verwundert gewesen, resümiert Marc Emde. ,Personalberater bei KirchConsult http://www.kirchconsult.de in Köln.
Schon dieses Urteil hat für die Telefonmarketingaktivitäten bei Geschäftskunden positive Auswirkungen. Denn die Richter argumentieren mit dem „mutmaßlichem Einverständnis” des Angerufenen. „Unterstützung” bekommt das Telefonmarketing auch von der zweiten, bereits früher getroffenen Entscheidung des BGH (Az. I ZR 81/01). Hier geht es um den Anruf eines Telefonbuchanbieters bei einem Unternehmer, der diesem einen größeren Telefonbucheintrag anbieten wollte. Der Angerufene zog vor Gericht, weil er es schon für wettbewerbswidrig hielt, überhaut auf seinem geschäftlichen Telefon angerufen zu werden. Schließlich hätte ihn das Unternehmen ja auch anschreiben können. Dieser Argumentation wollten sich die BGH-Richter nicht anschließen. Denn erstens spielt es ihrer Auffassung nach beim Telefonmarketing keine Rolle, ob man als Werbetreibender den Umworbenen auch hätte anschreiben können. Und zweitens hat ein Gewerbetreibender oder Selbstständiger ja schon deshalb ein Geschäftstelefon, um angerufen zu werden – auch von potenziellen Geschäftspartnern und Personen, die ihm mit Blick auf seine Geschäftstätigkeit interessante Angebote unterbreiten können.
„Bei der Ansprache im Geschäftskundenumfeld haben Marketingleiter nun Rückendeckung aus Karlsruhe bekommen – und wichtige Argumente, um sich gegen Abmahner oder Klagen zur Wehr setzen zu können. Wettbewerbswidrig wird Telefonmarketing nämlich erst dann, wenn das Telefongespräch fortgesetzt wird, obwohl der Angerufene deutlich gemacht hat, dass er kein Interesse hat oder zum Zeitpunkt des Anrufs nicht telefonieren möchte. Wichtig dabei ist, dass das Werbeangebot für den Angerufenen ‚sinnvoll’ ist und es sich hierbei um eine von dem Gewerbetreibenden auch genutzte Leistung handelt. Einem Blumenhändler eine Fräsmaschine anzubieten, würde dieser Forderung nicht gerecht. Ihm aber anzubieten, in den Gelben Seiten eine Anzeige zu schalten oder ihm eine neue Buchführungssoftware zu empfehlen, aber schon”, weiß Marketingexperte Stein. Es müsse lediglich ein sachlicher Zusammenhang zu dem Geschäft des beworbenen Unternehmens bestehen und der Werbezweck des Telefonanrufs müsse für den Angerufenen eindeutig erkennbar sein. (Quelle: www.ne-na.de / veröffentlicht von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 02.11.2006)

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