Allgemeine Geschäftsbedingungen Call Center/Telefonmarketing (AGB)
§ 1 Geltung und Bedingungen
I. Lieferungen, Leistungen und sonstige Angebote des Unternehmens DECON Marketing & Vertriebs GmbH (nachfolgend DECON genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt als vereinbart, in dem sie dem Auftraggeber zugegangen sind.
II. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen DECONs abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt DECON nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zugestimmt. Gegenbestätigungen von Auftragnehmern unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
III. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
I. Angebote DECONs sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung DECONs. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
II. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen sowie die im Angebot gemachten Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Leistungsdaten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen.
Für den Inhalt des Vertrages (Aufgabenstellung, Vorgehensweise, zu liefernde Arbeitsergebnisse, Entgelt, Ausführungsfrist, Abnahmebedingungen) ist unsere Auftragsbestätigung oder, soweit eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
III. DECON behält sich das Recht vor, zur Auftragserfüllung Dritte heranzuziehen.
IV. An sämtlichen von DECON erstellten Unterlagen behält sich DECON Eigentums- und Urheberechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung DECONs nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet worden sind.
V. Soweit der Auftraggeber durch Vermittlung DECONs dritte Unternehmen mit der konzeptbezogenen Durchführung von Arbeiten im Bereich von Marketing und Kommunikation beauftragt, richten sich die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen der Drittunternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Drittunternehmen und dem Auftraggeber.
VI. Wird DECON durch gesonderten Auftrag zunächst nur die Erstellung eines Konzeptes zur Durchführung und Organisation von Marketingaktionen übertragen, so erfolgt die Erarbeitung des Konzeptes nach freiem Ermessen, jedoch unter Berücksichtigung der Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers. Sollten sich Letztere während der Erarbeitungsphase wesentlich ändern, so ist DECON berechtigt, einen Aufschlag auf den vereinbarten Konzeptpreis in Höhe von 25% zu berechnen.
Das in der Auftragsbestätigung enthaltene Konzept zur Durchführung und Organisation von Marketingaktionen, insbesondere im Bereich von Telefonmarketing, ist, soweit es die Tätigkeit DECONs betrifft, für beide Seiten bindend. Abweichungen des vorher durch den Auftraggeber veabschiedeten Konzeptes während der Aktion werden zu den im Angebot ausgewiesenen Konzeptionskosten neu berechnet.
Über die Durchführung des konkreten Call Center-Projektes wird im übrigen eine bindende Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem durch DECON vermittelten Drittunternehmen geschlossen.
VII. Abrechnung nach vereinbarten Terminen
Unerheblich, ob Adressen durch den Auftraggeber über oder von DECON gestellt werden, erhält der Auftraggeber kein Recht an den erhobenen und ermittelten Daten/Ergebnissen. Dieses Recht kann käuflich erworben werden.
Wird bei einer Stornierung Ersatz geleistet, so verbleibt der stornierte Datensatz im Hause DECON und darf nicht weiter vom Auftraggeber bearbeitet werden. Sollte diese Adresse durch den Auftraggeber dennoch weiterbearbeitet werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Zahlung von € 1.500,- pro weiterbearbeiteten Datensatz.
§ 3 Vergütung
I. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich DECON an die in den Angeboten enthaltene Vergütung drei Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung DECON’s genannten Preise zuzüglich der jeweilig gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Über ein Pauschalhonorar für die Erstellung und Überlassung eines Marketingkonzeptes hinaus erhält DECON vom Auftraggeber eine Provision. Die Höhe der Provision richtet sich entsprechend der zutreffenden einzelvertraglichen Regelung nach demjenigen Auftragsvolumen, das der Auftraggeber durch Vermittlung DECONs konzeptbedingt an Drittunternehmen vergibt.
II. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, das DECON eine Provision von den konzeptgemäß durch den Auftraggeber eingeschalteten Drittunternehmen erhält. Auf Höhe und Ausgestaltung dieser Provisionen wird der Auftraggeber weder gegenüber DECON noch dem fraglichen Drittunternehmen Einfluss nehmen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, durch DECON sämtliche Informationen, die zur Berechnung der vereinbarten Provisionsansprüche notwendig sind, umgehend zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ermächtigt der Auftraggeber DECON schon heute, entsprechende Informationen auch von eingeschalteten Drittunternehmen zu verlangen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
I. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen DECONs sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. DECON ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DECON berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
II. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DECON über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Rechnungsbetrag auf dem Konto DECONs mindestens seit zehn Arbeitstagen gebucht ist.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist DECON berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder in Höhe des unter http://www.basiszins.de hinterlegten Zinssatzes für Handelsgeschäfte (HGB § 352 (1) S. 1 aF) über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen DECON im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung jedoch nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DECON anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
III. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Outbound Aufträgen Vorkasse erhoben.
§ 5 Gewährleistung
I. Der Auftraggeber muß DECON Mängel, für die diese nach gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen haftet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind DECON unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
II. DECON übernimmt keinerlei Gewährleistung für Arbeiten und Lieferungen, die von Drittunternehmen erbracht werden, die auf Vermittlung DECONs direkt in Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber getreten sind.
§ 6 Geheimhaltung
DECON verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, hat sie diesen Personen die gleiche Pflicht zur vertraulichen Behandlung aufzuerlegen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
I. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sowie aus anderen Gründen sind sowohl gegen DECON als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
II. Es obliegt dem Auftraggeber, die von DECON vorgeschlagenen Werbemaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und der Besonderheit der Branche daraufhin zu überprüfen, ob sie wettbewerbsrechtlich (u.a. UWG) unbedenklich sind. Die Haftung obliegt einzig dem Auftraggeber. Keine Haftung übernimmt DECON außerdem für die Richtigkeit und die Vollständigkeit oder Zulässigkeit von Texten und Gestaltungen. Die Haftung DECONs beschränkt sich hier auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
III. Der Auftraggeber haftet dafür, daß der Inhalt angelieferter Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Des gleichen haftet er dafür, daß solche Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt der Auftraggeber DECON von Ansprüchen Dritter frei.
IV. DECON haftet nicht für Schäden, die von Drittunternehmen, die direkt in Vetragsbeziehung zum Auftraggeber getreten sind, jedoch von DECON vermittelt worden sind, verursacht wurden.
§ 8 Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann während eines Projektes von beiden Seiten zu jeder Zeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Auftragnehmer behält sich bei eventuellem Zahlungsverzug den sofortigen Rücktritt vom Vertrag vor.
Sollte trotz einer Kündigung durch den Auftraggeber dessen Vertragsverhältnis zu dem durch Vermittlung DECONs konzeptgemäß eingeschalteten Drittunternehmen fortlaufen, so behält die Provisionsabrede gemäß §3 solange ihre Wirksamkeit, bis das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Drittunternehmen wirksam aufgekündigt worden ist.
§ 9 Konkurrenzverbot
Die Mitarbeiter (innen) DECONs dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Arbeitnehmer (innen) oder freie Mitarbeiter (innen) angestellt oder direkt sowie indirekt, auch über Dritte, beauftragt werden. DECON ist berechtigt, bei Verstoß gegen diese Bestimmung eine Konventionalstrafe zu berechnen, die den letzten zwölf Bruttomonatsgehältern der/des Mitarbeiter (innen) entspricht, zzgl. des vergangenen und/oder zu erwartenden durchschnittlichen Jahresumsatzes des Auftraggebers.
§ 10 Allgemeines
I. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
II. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Geschäftssitz DECONs als Gerichtsstand vereinbart; DECON ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Firmen-/ Wohnsitzgericht zu verklagen.
III. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
IV. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt seine Wirksamkeit nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertrag-schließenden gewollt oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
§ 11 Rücktrittsvereinbarung
Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Telemarketing - Projektumfanges erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 50% der infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche, sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins einzelner Projektdurchgänge Verschiebungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden, können Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplanten Telefonagenten € 250,- und Projektleiter/-assistenten € 500,- (jeweils zzgl. gesetzl. MwSt.) täglich.
§ 12 Adressenkauf
Sollte der Auftraggeber über DECON Adressen für Projekte nach vereinbarten Selektionskriterien beschaffen lassen, erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Adresslieferanten. Für die Qualität dieser Adressen übernimmt DECON keine Garantie.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB und des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die sinngemäß dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung entspricht.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann ist. DECON ist berechtigt, den Kunden auch an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Hamburg, 01.01.2024